Satzung

§1 Name, Sitz, Bezirk

Der Verein führt den Namen: Vereinigung der Zahnärzte Kreis Herzogtum Lauenburg. Er hat seinen Sitz in Schwarzenbek und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein Bezirk ist der Landkreis „Herzogtum Lauenburg“ .

§2 Aufgabe

  1. Aufgabe des Vereins ist es, die beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren. Der Verein ist eine für alle Berufsfragen zuständige Organisation.
  2. Der Verein will in kollegialer Zusammenarbeit mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein sorgen für:
    1. Wahrung und Festigung der gemeinsamen Standesanschauung, die getragen ist von der verpflichtenden Berufung zum Dienst an der Volksgesundheit,
    2. die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Berufsangelegenheiten,
    3. die Pflege und Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung, auch des Nachwuches
    4. die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden und verwandten Berufsorganisationen,
    5. die Förderung der beruflichen Wohlfahrt.
  3. Der Verein enthält sich jeder politischen Betätigung. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzielten Überschüssen. Sie erhalten keinerlei persönliche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jeder Zahnarzt werden, der eine Deutsche Bestallung (Approbation) als Zahnarzt nachweist und im Vereinsbezirk tätig ist oder war.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung, die mit Mehrheit entscheidet.
  3. Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt. Für die Ernennung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Austritt, mittels eingeschriebenen Briefes, zum Schluss des Kalenderjahres.
    2. wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit fälligen Beiträgen trotz Mahnung im Rückstand bleibt,
    3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt,
    4. bei Verlust der Bestallung (Approbation), oder Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins und alle Rechte, die sich aus der Vereinsmitgliedschaft herleiten.  

§5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Vereinsbestrebungen nach Kräften zu unterstützen und die gefassten Beschlüsse auszuführen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§6 Beiträge

Die Beiträge der Mitglieder werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

§7 Organe

  1. Organe des Vereines sind:
    1. die Hauptversammlung,
    2. der Vorstand, bestehend aus:
      (der)dem 1.Vorsitzenden,
      (der)dem 2.Vorsitzenden,
      (der)dem Schrift ( führerin)-führer
      (der)dem 1.Bei(sitzerin)-sitzer (Kassenführer)
      (der)dem 2. Bei(sitzerin)-sitzer
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Alle Ämter in den Organen des Vereins sind Ehrenämter.
  4. Für alle Abstimmungen gilt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§8 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  3. Die Abstimmungen erfolgen mit Ausnahme der Wahl des Vorstandes durch Handzeichen, soweit nicht geheime Abstimmung ausdrücklich beantragt wird. §7 Abs. 4 gilt entsprechend.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in einer Niederschrift festzulegen, die durch den Vorsitzenden des Vorstandes und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Hauptversammlung ist vorbehalten:
    • die Wahl den Vorstandes,
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    • die Abnahme der Jahresrechnung,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins,
    • die Beschlussfassung über Widersprüche gegen Ausschlussentscheidungen (§4 Abs.1d).

§9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf ein und leitet sie. Er unterzeichnet ihre Beschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann Ausschüsse für bestimmte dringende Angelegenheiten einsetzen, die der nachträglichen Billigung der Mitgliederversammlung bedürfen. 

§10 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur durch eine Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Hierbei ist zugleich ein Liquidator zu bestellen und über die Verwendung des sich bei der Liquidation ergebenden Vermögens Beschluss zu fassen (z.B. Unterstützungsfonds). 

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.